Ferienreiseverordnung Österreich

Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrsin Tirol
zur Ferienreisezeit vom 30.Juni - 25. August 2018 Die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirolinformiert über das Inkrafttreten des Fahrverbotskalenders2018 zur Ferienreisezeit mit Beginn am Samstag dem 30. Juni 2018. Es treten folgende Beschränkungen im Schwerlastverkehr inKraft: Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation undTechnologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 Tagen Fahrverbote für LKWauf der A 12 u A 13 für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einemhöchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mitAnhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beiderFahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen.Zusätzlich wurde für das Jahr 2018 für die oben angeführtenSchwerfahrzeuge aufgrund des Fahrverbotskalenders in Deutschland auch einFahrverbot in Richtung Deutschland an allen Samstagen in der Ferienreisezeitvom 07.07. – 25.08.2018 von 07.00 Uhrbis 15.00 Uhr erlassen. 1. Fahrverbote - Fahrtziel Italien Fahrverbot an folgenden Tagen:
Fahrverbote während der Ferienreisezeit - Italientransit: |
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1. | 30. Juni 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
2. | 07. Juli 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
3. | 14. Juli 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
4. | 21. Juli 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
5. | 28. Juli 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
6. | 03. August 2018 | Freitag | 16.00 – 22.00 |
7. | 04. August 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
8. | 11. August 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
9. | 18. August 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
10. | 25. August 2018 | Samstag | 10.00 – 15.00 |
DasVerbot gilt:
- für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll
auffolgenden Strecken:
- Inntalautobahn A 12 und
- Brennerautobahn A 13
2. Fahrtziel Deutschland Fahrverbotan folgenden Tagen:
Fahrverbote während der Ferienreisezeit: |
| ||
1. | 07. Juli 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
2. | 14. Juli 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
3. | 21. Juli 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
4. | 28. Juli 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
5. | 04. August 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
6. | 11. August 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
7. | 18. August 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
8. | 25. August 2018 | Samstag | 07.00 – 15.00 |
DasVerbot gilt:
- für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll
auffolgenden Strecken:
- Inntalautobahn A 12 und
- Brennerautobahn A 13
Ausgenommenvon diesen Verboten sind: 1. Fahrten,die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, vonPostsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung inAusflugsgebieten, der unauf-schiebbaren Belieferung von Tankstellen,gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen,dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastro-phenfällen, dermedizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zurAufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatzvon Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, derMüllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder demEinsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltungdes regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart(§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe derBeleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß§ 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen,Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oderausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl.I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransportenanerkannter Organisationen; 2. Fahrten,die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64Luftfahrtge-setz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 desLuftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivil-luftfahrt benützt werden; 3. Fahrtenim kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zumnächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenentechnisch geeigneten Entlade-bahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächstenVerladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag)mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten(Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert wer-den oder bereitsbefördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straßesinn-gemäß; 4. Fahrten,deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird und glaubhaftgemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommensind; 5. Fahrten,deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird undglaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschlandausgenommen sind; Zusatz:Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreichanfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbotabwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davonausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt inÖsterreich gelegen ist. Weiters gilt das oben beschriebene Fahrverbot vom 30. Juni 2018 - 25. August 2018 / jeden Samstag jeweils von 08.00 – 15.00 Uhr außerhalbdes Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf folgenden Strecken:
- Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl
- Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich
- Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier
- Achenseestraße B 181 im gesamten Bereich
Ausgenommen von diesem Verbot sind:Fahrtenmit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitzdes Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort desFahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eineentsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einemFirmenkraftfahrzeug bereitstellt. Sonstiges:Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (z.B.das Wochenendfahrverbot nach § 42 StVO oder das LKW Fahrverbot auf Grund desImmissionsschutzgesetz-Luft bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.)LKW Lenker werden daraufhingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke (A 12, A 13) bereits vor der Einfahrt nach Österreichgeeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Eswird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelungen fallende LKWan der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer Anzeige an die Behörderechnen müssen.Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dieFahrverbote – trotz aller Informationen - immer wieder von zahlreichenLKW-Lenkern missachtet werden. Es ergehtdaher das dringende Ersuchen, die angekündigten Fahrverbote zu beachten. Auchheuer ist wiederum mit einer verstärkten Überwachung zu rechnen.
Verkehrsinformation:Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbotkönnen über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion für Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/70-4444 Alle Angaben ohne Gewähr

Ferienreiseverordnung Deutschland

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf Autobahnen und Bundesstrassen
an allen Samstagen vom 01. Juli bis 31. August von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
Genaue Streckenbeschreibungen und Ausnahmen können auf Anfrage übermittelt werden.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot Deutschland :
An Sonn- und Feiertagen gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem hzG über 7,5 to sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen
in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Alle Angaben ohne Gewähr


