zusätzliche Fahrverbote Jänner bis März 2020 in TIROL

441. Verordnung: Winterfahrverbotskalender 2020
441. Verordnung des Bundesministers für Verkehr,Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und dieA 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2020 ein Fahrverbotfür Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2020)
Auf Grund des § 42 Abs. 5Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durchBGBl. I Nr. 77/2019, wird verordnet:
§ 1. Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstenzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mitAnhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beiderFahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom4. Jänner 2020 bis einschließlich 14. März 2020 in der Zeit von 7 bis15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahnverboten, wenn das Ziel der Fahrt
1. in Italien oder in einem Land, das über Italienerreicht werden soll, oder
2. in Deutschland oder in einem Land, das überDeutschland erreicht werden soll,
liegt.
§ 2. Ausgenommen von dem in § 1 genannten Fahrverbot sind:
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung vonSchlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, derGetränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung vonTankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen anKühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen,der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhaltersoder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung desStraßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen desöffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgungvon Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen einesLinienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigenLinienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart(§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen derBerufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort derAuftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbareFahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mitAnhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund desTruppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreichaufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung vonGütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oderMilitärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes fürZwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
3. Fahrten im kombinierten GüterverkehrSchiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeignetenVerladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof biszum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständigausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeugoder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördertwerden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten GüterverkehrWasser-Straße sinngemäß.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnetwerden, bleiben unberührt


