Winterfahrverbotskalender 2024/2025 in Tirol und Salzburg (BGBl. II 2/2024 & BGBl. II 383/2024)
Auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn ist das Fahren mit Lkw, Lkw mit
Anhängern und Sattel-Kfz mit einem hzG über 7,5 t
• an allen Samstagen vom 13.1.2024 bis einschließlich 9.3.2024 von 7:00 bis 15:00 Uhr
verboten, wenn das Fahrtziel in Italien bzw. Deutschland oder einem Land liegt, das über
Italien bzw. Deutschland erreicht werden soll.
In der Verordnung sind Ausnahmen für bestimmte Transportzwecke enthalten.
Auf der A 10 Tauern Autobahn ist das Fahren mit Lkw, Lkw mit Anhängern und Sattel-Kfz mit
einem hzG über 7,5 t
• auf der Richtungsfahrbahn Villach (Fahrtrichtung Süd) zwischen dem Knoten Salzburg
(Abzweigung A 10 von der A 1) und dem Knoten Pongau,
o am Freitag, 20.12.2024 und am Freitag, 3.1.2025 sowie an allen Freitagen vom
17.1.2025 bis einschließlich 28.3.2025 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr und
o am Samstag, 21.12.2024 und am Samstag, 4.1.2025 sowie an allen Samstagen
vom 18.1.2025 bis einschließlich 29.3.2025 in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr;
• auf der Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen der
Anschlussstelle Rennweg und der Anschlussstelle Golling,
o am Freitag, 3.1.2025 sowie an allen Freitagen vom 7.2.2025 bis einschließlich
28.2.2025 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr und
o am Samstag, 4.1.2025 sowie an allen Samstagen vom 18.1.2025 bis
einschließlich 29.3.2025 in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr,
verboten.
Die Verordnung sieht Ausnahmen für bestimmte Transportzwecke vor. Weiters sind u.a. Fahrten
mit Ziel und/oder Quelle in bestimmten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Regionen
(österreichische politische Bezirke, bayrische Landkreise, italienische Provinzen, slowenische
statistische Regionen) ausgenommen.
Quellenangabe: WKO Webseite Fahrverbote
Alle Informationen stehen Ihnen hier zusätzlich zum Download zur Verfügung!
Alle Informationen stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung!
Quellenangabe: https://www.balm.bund.de/
Alle Informationen stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung!
Quellenangabe: https://www.aisoe.at/
Auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 (Nassereith) und KM 47,957 (Vils) ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem hzG von mehr als 7,5 to verboten
Ausnahmen (Auszug) :
* Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete
- Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck, Reutte,
- Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau
- Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen,
- Gemeinde Samnaun
- Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau
Alle Angaben ohne Gewähr
Auf der A12 Inntalautobahn gilt auf beiden Fahrtrichtungenvon Straßenkilometer 6,35 imGemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass ein Fahrverbot fürLastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchst zulässigenGesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anhänger, beidenen die Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als7,5 Tonnen beträgt, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiertwerden:
Abfälle, die im europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind:
- Steine, Erden, Aushub
- Rundholz, Kork
- Kraftfahrzeuge (L, M1, M2, N1)
- Nichteisen- und Eisenerze
- Stahl (ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für Baustellen)
- Marmor und Tavertin
- Fliesen (keramisch)
NEU ab dem 01.01.2020:
- Papier und Pappe
- Flüssige Mineralölerzeugnisse
- Zement, Kalk und gebrannter Gips
- Rohre und Hohlprofile
- Getreide
Was gilt für den Transit Verkehr? Bis zum 31.12.2019 dürfen die „alten“ Verbotsgüter auf dem oben beschriebenen Streckenabschnittder Inntalautobahn noch mit Euro VI transportiert werden, ab dem 01.01.2020 dürfen dann alle oben aufgelistetenVerbotsgüter nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung transportiert werden, dass das Kraftfahrzeug erst nach dem 31.08.2018 erstmalig zugelassen wurden und dies durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist. Was gilt für den Ziel/Quellverkehr? Ab dem 01.01.2020 dürfen aufgelistete Verbotsgüter auch im Ziel/Quellverkehr nicht mehr mit Fahrzeugen der Euroklasse IV, ab dem 01.01.2023 auch nicht mehr mit Fahrzeugen der Euroklasse V transportiert werden. Im Ziel/Quellverkehr ist der Transport dieser Verbotsgüter mit Fahrzeugen der Euroklasse VI (ohne Einschränkung) weiterhin – selbstverständlich auch über den 01.01.2023 hinaus – erlaubt. Welche Bezirke liegen innerhalb der Kernzone und wo sind somit Fahrten mit den ausgenommen Euroklassen im Ziel ODER Quellverkehr möglich (Be- oder Entladung muss im Bezirk stattfinden):
- Innsbruck-Stadt
- Innsbruck-Land
- Imst
- Kufstein und
- Schwaz.
Welche Bezirke liegen in der erweiterten Zone und sind somit Fahrten mit den ausgenommenen Euroklassen im Ziel UND Quellverkehr möglich (Be- und Entladung muss im Bezirk stattfinden):
Österreich:
- Kitzbühel
- Landeck
- Lienz
- Reutte
- Zell am See
Deutschland:
- die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen
- Garmisch-Partenkirchen
- Miesbach
- Rosenheim (inklusive Stadt) und
- Traunstein
Italien:
- die Bezirksgemeinschaften Eisacktal
- Pustertal und
- Wipptal
ACHTUNG, folgende Bezirke wurden derweilenbefristet bis 31.12.2020in die erweiterte Zone mitaufgenommen:
- Bludenz und Feldkirch in Vorarlberg
- das Fürstentum Liechtenstein sowie
- der Kanton Graubünden in der Schweiz.
Quellenangabe zum Sektoriales Fahrverbot:
https://www.wko.at/transport/kc-vr-sektorales-fahrverbot-tirol
https://www.tirol.gv.at/umwelt/luftqualitaet/nachtfahrverbot/